733 - Ahmad ibn Nasr berichtete uns: Habban ibn Musa erzählte uns: Abdullah ibn al-Mubarak wurde über eine Frau befragt, die ihre Periode (Ha'id) in der Nacht beendete, und es ihr zeitlich in der Nacht nicht mehr möglich war, den rituellen Ganzkörperwaschgang (Ghusl) zu vollziehen, bis sie der Morgen erreichte. Er sagte: "Ihr Fasten ist gültig."
Und Abdullah wurde gefragt: Darf eine menstruierende Frau ein Heft (mit Texten) lesen? Er erlaubte dies. Es wurde gesagt: Was aber, wenn sich in dem Heft Verse aus dem Koran befinden? Er sagte: "Wenn sie ihre Hand nicht auf die Stelle legt, so ist dies kein Problem."
734 - Und ich fragte ihn bezüglich einer Wöchnerin (Nufasa'), wenn sie die Reinheit (Tuhur) nach zwanzig Tagen sah, dann aber nach fünfzehn Tagen erneut Blut sah? Er sagte: "Sufyan sagt: 'Sie gilt als Wöchnerin, solange sie sich innerhalb der vierzig Tage befindet.'"
735 - Und Abdullah sagte: "Wenn sie in der Nacht rein wurde und der Morgen anbrach, ohne dass sie wusste, zu welcher Zeit in der Nacht sie rein wurde, und ohne dass sie wusste, wie viel Zeit ihr in der Nacht noch blieb, so muss sie das Fasten nachholen und das Abendgebet (Isha') verrichten. Wenn sie jedoch rein wurde, während ihr noch Zeit blieb, die den rituellen Ganzkörperwaschgang (Ghusl) ermöglichte, sie diesen aber nicht vollzog, so ist ihr Fasten gültig."
Und Abdullah sagte: "Wann immer die Zeit eines Gebets (Salat) bei ihr eintritt, während sie rein ist, so muss sie den rituellen Ganzkörperwaschgang (Ghusl) vollziehen."
Und er sagte: "Wenn sie die Reinheit erst nach Sonnenaufgang sieht, so wartet sie – wenn sie möchte – die Zeit zwischen diesem Moment und dem Mittagsgebet (Zuhr) ab."
(1) So im Original, die korrekte Lesart lautet: "qala" (er sagte).